Allgemeine Geschäftsbedingungen der RelS Consulting e.K.

 

RELS CONSULTING e.K.

 

 

RelS Consulting e.K. / Arndt str. 41

53113 Bonn / Germany

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der RelS Consulting e.K.

(Stand: 02/14)

 

§1 Geltung

 

  1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der RelS Consulting e.K. ( nachfolgend RelS genannt ) und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrer zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Fassung.

  2. Der Geltung anderer Geschäftsbedingungen wird vollumfänglich widersprochen. Abweichende Bedinungen des Kunden erkennt RelS nicht an, es sei denn, RelS stimmt ausdrücklich schriflich ihrer Geltung zu.

  3. Soweit diese Geschäftsbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, es sei denn, es sind vorrangige Individualvereinbarungen getroffenen worden.

 

§2 Datenschutz

 

  1. Die von RelS im Rahmen der Vertragsdurchführung erhobenen personenbezogenen Daten werden, ausschließlich zum Zwecke der Vetragsabwicklung und zur Kundenbetreuung genutz.

  2. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt.

 

§3 Speicherung und Zugänglichkeit des Vetragstextes

 

  1. Der Vetragstext wird auf dem System der RelS gespeichert.

  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Kunde jederzeit auf der Seite www.relsconsulting.com einsehen. Zudem kann der Kunde diese jederzeit schriftlich anfordern.

 

§4  Preise / Mindestbestellwert

 

  1. Alle Preise gelten in EURO und zzgl. der zur Zeit gültigen Mehrwertsteuer und zzgl. Versandkosten.

  2. Auf der Rechnung werden neben dem Preis für die Ware auch die Preise für ergänzende Leistungen ausgewiesenen: Verpackung, Versand und die jeweils zum Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer etc.

  3. Der Mindestbestellwert beträgt: EUR 100,00.

    Wichtiger Hinweis für Auslandskunden mit Umsatzsteuer-ID-Nummer:Die UstID-Nummer ist spätestens mit der Bestellung anzuzeigen ! Nach Prüfung der UstID-Nummer erhält der Kunde eine entsprechend geänderte Auftragsbestätigung. Eine nachträgliche Neuausstellung oder Änderung der Rechnung, und somit eine Rückerstattung der MwSt. ist nicht möglich.

 

§5 Vetragsschluss

 

Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn RelS die Bestellung des Kunden durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail unmittelbar nach dem Erhalt der Bestellung annimmt, spätestens aber mit der Versandbestätigung per E-Mail. Bei Auslandsbestellungen, die eine Überprüfung der UstID-Nummer erfordern, erfolgt die gesendete Auftragsbestätigung unter der Bedinung einer ordnungsgemäßen UstID-Nummer. Bei Schreib- Druck- und Rechenfehlern in der Auftragsbestätigung ist RelS zum Rücktritt berechtigt.

 

 

§6 Zahlung

 

Sämtliche Verkäufe erfolgen ausschließlich per Vorkasse mit sofortiger Fälligkeit. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch RelS. Zur Beurteilung der Kundenbonität behält sich RelS vor eine Bonitätsprüfung über Atradius oder andere durchzuführen.

 

 

§7 Lieferung / Lieferfristen / Selbstbelieferungsvorbehalt / Rügepflicht des Kunden

 

  1. RelS liefert die Ware gemäß den getroffenen Vereinbarungen

  2. RelS ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Teilleistungen zu erbringen.

  3. Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Lager an die von Kunden angegebene Lieferadresse

  4. Ist ein Liefertermin mit dem Kunden vereinbart, werden wir diesen Termin nach besten Vermögen einhalten.

  5. Ist ein Liefertermin nicht vereinbart, beträgt die Lieferzeit (Versandzeitpunkt ) ca. 8 Werktage ab Zahlungeingang. Der Kunde kann 3 Werktage nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins RelS schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern; mit Zugang der Aufforderung kommt RelS in Verzug, es sei denn, RelS hat die Überschreitung der Lieferfristen nicht zu vertreten.

  6. RelS ist berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschluss eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit von RelS für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der § 11 dieser Bedingung unberührt. RelS wird dem Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und wenn RelS zurücktreten will, das Rückstrittsrecht unverzüglich ausüben; RelS wird dem Kunden im Falle des Rücktritts die enstprechende Gegenleistung, sofern diese bereist erbracht wurde, unverzüglich erstatten.

  7. Der Kunde hat gemäß § 377 HGB bestehende Obliegenheiten zu beachten und Mängel der gelieferten Ware unverzüglich zu rügen.

 

§8  Mängelgewährleistung

 

  1. Mangel

    Die Parteien definieren als Mangel einen Fehler, der im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs die technische Funktionsfähigkeit nicht nur erheblich mindert. Optische Mängel, Beschädigungen etc. gelten nicht als Mangel. Der Kunde hat zum Beleg des Verkaufs an den Endkunden die Quittung über den Verkauf beizufügen und darüber hinaus den Mangel ausführlich in einer schriftlichen Notiz zu beschreiben.

  2. Nacherfüllung

    Bei allen während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel hat der Kunde das gesetzliche Recht auf Nacherfüllung.

    Erfolgt die Nacherfüllung im Wege einer Vorab-Ersatzlieferung, ist der Kunde verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen, ab Erhalt der Vorab-Ersatzlieferung an RelS zurückzusenden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Geht die Ware nicht

    innerhalb dieser Zeit bei RelS ein, ist RelS berechtigt Schadensersatz für die zuerst gelieferte Ware zu verlangen und diesen von dem zur Zahlung benannten Zahlungsmittel einzufordern, es sei denn, der Kunde hat die nicht oder die nicht rechtzeitige erfolgte Rücksendung nicht zu vertreten.

  3. Rücktritt, Minderung, Schadens- und Aufwendungsersatz

    Der Kunde hat außerdem bei allen während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel – bei vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt und Minderung. Die gesetzlichen Rechte auf Schadens- oder Aufwendungsersatz sind nach Maßgabe der Haftungsbeschränkung in § 11 dieser AGB beschränkt. Will der Kunde bei Vorliegen eines Mangels Schadensersatz statt der Leistung verlangen und ist die Sache nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem zweiten erfolglosem Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Friststetzung ( siehe § 440 Satz 1 BGB ) bleiben unberührt.

 

§9 Haftungsbeschränkung

 

  1. RelS haftet in der Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von RelS oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von RelS sowie bei einer fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet RelS nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit RelS einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S.1 oder 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.

  2. RelS haftet nicht für Schäden und Mängel, die aus unsachgemäßer Verwendung, Bedienung und Lagerung, nachlässiger oder fehlerhafte Pflege und Wartung, durch Überbeanspruchung oder unsachgemäße Reparatur durch einen nicht autorisierten Servicepartner entstehen. RelS haftet außerdem nicht für Schäden an Geräten, die durch unsachgemäße Installation oder unsachgemäßen Einbau des Zubehörs entstehen.

  3. Soweit die Haftung von RelS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die prsönliche Haftung von Arbeitnehmern, deren Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen.

  4. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Reglungen nicht verbunden.

 

§10 Eigentumsvorbehalt

 

  1. Eigentumsvorbehalt

    RelS behält sich das Eigntum an dem gelieferten Gegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Ist der Kunde Unternehmer und kommt er seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, insbesondere im Fall des Zahlungsverzuges, ist RelS auch ohne Friststetzung berechtigt, den gelieferten Gegenstand zurückzunehmen und / oder – erforderlichenfalls nach Friststetzung – vom Vertrag zurück zu treten; der Kunde ist zur Herausgabe des Gegenstandes verpflichtet. In dem Rücknahmeverlangen ist in diesem Fall kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen, es sei denn, RelS hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

  2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

    Ergänzend zu Ziffer 1 dieses Paragraphen gilt folgendes:

    a) Verarbeitung, Vermischung, Verbindung

    Dem Kunden ist gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für RelS. Soweit RelS im Falle der Verarbeitung kein Eigentum an der durch die Verarbeitung enstehenden Neuware erwirbt, sind sich RelS und der Kunde bereits jetz darüber einig, dass der Kunde RelS Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes ( Brutto-Rechnungswert ) des RelS gehörenden Liefergegenstandes zu dem Wert der übrig verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

    Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit RelS nicht gehörender Ware. Soweit RelS nach diesem Paragraphen der

    AGB Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Kunde die Neuware für RelS mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

    b) Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang

    Der Kunde ist berechtigt, den gelieferten Gegenstand im ordentlichen Geschäftsgang an einen Dritten („Abnehmer“) weiterzuveräußern. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes ist nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer zu vereinbaren, dass der Abnehmer erst mit dieser Zahlung Eigentum erwirbt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit alle Forderungen, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen, zur Sicherheit an

    RelS ab. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von RelS in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. RelS nimmt die Abtretung hiermit an.

    c) Einziehungsermächtigung, Widerruf der Einziehungsermächtigung

    Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der gemäß diesem Paragraphen der AGB an RelS

    abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete

    Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist RelS berechtigt, die Einziehungsbefugnis zu widerrufen. Außerdem kann RelS nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dessen Abnehmern verlangen.

    d) Pflicht des Kunden zur Auskunftserteilung

    Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde RelS die zur Geltendmachung der Rechte der RelS gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

    e) Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Sicherungsguts

    Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde RelS unverzüglich zu benachrichtigen.

    f) Freigabeklausel

    Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die RelS zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird RelS auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der RelS zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Kunden steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

    g) Rücktritt bei Pflichtverletzungen des Kunden

    Verletzt der Kunde eine ihn nach diesem Paragraphen treffende Pflicht ist RelS – insbesondere bei Zahlungsverzug – auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurück zu treten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes / der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der RelS, es sei denn, dass RelS den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt

 

 

§ 11 Verkürzte Verjährung

 

 

Die folgenden verjährungsverkürzenden Bestimmungen unter Ziffer 1. bis 3. gelten mit der Maßgabe von Ziffer 4.:

1. Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – sechs Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln ein Jahr.

2. Die für Schadensersatzansprüche nach Abs. 1 geltenden Verjährungsfristen gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen.

3. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher

Aufwendungen.

4. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten lediglich mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei einem arglistigen Verschweigen eines Mangels oder soweit RelS eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

b) Die Verjährungsfristen gelten zudem nicht, soweit der Kaufgegenstand ein Bauwerk ist oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht, oder soweit es um das dingliche Recht eines Dritten geht, aufgrund dessen die Herausgabe des Kaufgegenstandes verlangt werden kann.

c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache

bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

 

§ 12 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit (§ 306 BGB)

 

 

1. Sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

2. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit die Vertragsparteien keine individuelle Vereinbarung getroffen haben.

3. Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

 

§ 13 Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtswahl

 

1. Erfüllungsort

Ist der Kunde Kaufmann, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist ausschließlicher Erfüllungsort der Ort der Eintragung im Registergericht der RelS Consulting e.K. in Bonn (§ 29 Abs. 2 ZPO).

2. Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Ort der Eintragung der RelS Consulting e.K. in Bonn.

3. Rechtswahl

Sämtliche von der RelS Consulting e.K. mit ihren Kunden geschlossenen Rechtsgeschäfte unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Kaufrechts.

 

§ 14 Hinweis auf Marken-, Urheber- und sonstige Schutzrechte

 

Alle verwendeten Markennamen, Bezeichnungen und Logos sind eingetragene Warenzeichen ihrer Eigentümer, auch wenn diese nicht explizit als solche gekennzeichnet sind. Originalzubehör wird als solches extra gesondert gekennzeichnet.

Druck-, Satz- und Tippfehler sowie technische Änderungen sind vorbehalten. Wir weisen nochmals darauf hin, dass die gelieferten Waren von den Abbildungen je nach Handyhersteller und Modell leicht abweichen können.

 

 

 

 

 

RelS Consulting e.K., Arndtstr. 41, 53113 Bonn, Tel.: + 49 (0) 228 / 88695298

E-Mail: rani.elsadek@relsconsulting.com

Registergericht: Bonn HRA 8304, Erfüllungsort und Gerichtsstand: Bonn,

UstID-Nummer.: DE 234 907 422, Steuernummer: 205 5253 2793

Geschäfstführer: Rani El Sadek

 

 

RelS Consulting e. K.

 

Arndtstr. 41

53113 Bonn

 

t.:   +49 ( 0 ) 228 88 69 52 98

m.: + 49 ( 0 ) 173 54 54 651

 

E-Mail: rani.elsadek(at)relsconsulting.com

www.relsconsulting.com